Mieter können nicht die Erstattung überhöhter Mietzahlungen an sich selbst verlangen, wenn die Mieten von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden. Das entschied das Landgericht Berlin in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil. Denn sämtliche auf die Miete bezogenen Forderungen seien hier auf das Jobcenter übergegangen. (Az: 64 S 190/21)
Damit wies das Landgericht einen früheren Hartz-IV-Empfänger ab. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte er gegen seinen früheren Vermieter geklagt und einen Teil der Mietzahlungen zurückverlangt. Die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab dem noch statt. Das Landgericht hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage ab. Dem Kläger fehle die Berechtigung, die Forderungen geltend zu machen. Die Mieten seien durchgehend vom Jobcenter bezahlt worden.
Sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis seien daher auf das Jobcenter übergegangen, erklärte das Gericht. Eine Ermächtigung, wonach der Kläger die Forderungen für das Jobcenter durchsetzen könne, liege nicht vor.
Hiergegen ließ das Landgericht aber die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und betreffe eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. © AFP
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