Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rückforderungsansprüche der Rentenversicherung wegen irrtümlicher Fortzahlung der Rente nach dem Tod des Versicherten beschränkt. Für die Verjährung muss es sich die Rentenversicherung zurechnen lassen, wenn der Rentenservice der Deutschen Post vom Tod des Versicherten weiß, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Der Rentenservice der Post wickelt als Dienstleister die Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung ab. (Az: B 5 R 18/21 R)
Im Streitfall erhielt eine Rentnerin eine eigene Altersrente und eine Witwenrente aus der Versicherung ihres gestorbenen Ehemanns. Als im Oktober 2009 auch die Frau starb, informierte die Tochter hierüber den Rentenservice der Deutschen Post und gab hierzu die Versicherungsnummer der Altersrente an. Nach der Antwort des Rentenservices hatte sie damit "alles Erforderliche getan".
Der Rentenservice stoppte daraufhin die Auszahlung der Altersrente, die Witwenrente landete aber weiter auf dem Konto der verstorbenen Mutter. 2015 forderte die Rentenversicherung das bis einschließlich März 2010 überzahlte Geld zurück, insgesamt gut 4000 Euro. Ansprechpartner für solche Rückforderungen ist zunächst die kontoführende Bank, wenn das Konto der Verstorbenen bereits geräumt wurde, gegebenenfalls aber auch die Erben.
Unter Hinweis auf die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Kalenderjahren verweigerte hier die Bank die Rückzahlung. Vor Gericht argumentierte die Rentenversicherung, sie habe von dem Tod nichts gewusst. Streitig war nun, ob sie sich die Kenntnis durch den Rentenservice der Post zurechnen lassen muss.
Dies bejahte das BSG nun. Der Service der Post nehme alle Rentenzahlungen vor und stelle sie auch selbstständig ein, hieß es. Er sei damit Ansprechpartner und auch "Wissensvertreter" für die Rentnerinnen und Rentner sowie deren Hinterbliebene. Daher laufe die Verjährung auch dann, wenn nur der Rentenservice Kenntnis vom Tod der Versicherten habe.
In einem weiteren Fall war das Konto des verstorbenen Rentners durch eine Abhebung über einen bankfremden Geldautomaten geräumt worden. Das BSG entschied, dass hier die beklagte Sparkasse der Rentenversicherung Auskunft geben muss, wer eine Vollmacht und damit Zugriff auf das Konto hatte. (Az: B 5 R 25/21 R) © AFP
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