Das Bundesverfassungsgericht hat erneut einen Eilantrag der AfD wegen Zuschüssen für ihre parteinahe Desiderius-Erasmus-Stiftung als "unstatthaft" abgewiesen.

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Wie schon 2020 habe die AfD nicht ausreichend dargelegt, dass ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt sei, erklärte das Gericht am Freitag in Karlsruhe. Im Hauptverfahren wollen die Karlsruher Richter im Oktober mündlich über den Streit verhandeln. Die Stiftungsvorsitzende Erika Steinbach warf den Verfassungsrichtern vor, sich dumm zu stellen. (Az: 2 BvE 3/19)

Die AfD war vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil die Stiftung in im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen keine staatlichen Zuschüsse erhält. In einem ersten Verfahren verlangte die AfD für ihre Stiftung 480.000 Euro für 2018 und 900.000 Euro für 2019.

Für diese Jahre wies der Zweite Senat des Verfassungsgerichts bereits im August 2020 einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung als unzulässig ab. Eine Verletzung der Chancengleichheit sei nicht dargelegt.

AfD erhielt keine Gelder, weil sie noch nicht dauerhaft im Bundestag vertreten war

Bundestag und Bundesregierung hatten unter anderem argumentiert, die Gelder würden an parteinahe Stiftungen nur vergeben, wenn eine Partei dauerhaft im Bundestag vertreten sei. Das sei bei der AfD noch nicht der Fall gewesen.

In dem neuen Verfahren geht es um die Jahre ab 2022, also nach dem Wiedereinzug der AfD ins Parlament nach der Bundestagswahl 2021. Hierzu kündigte das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung am 25. Oktober an.

Den Eilantrag wiesen die Karlsruher Richter auch diesmal ab. Die AfD habe erneut nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Chancengleichheit verletzt sei. Zudem würde eine Auszahlung der Gelder vollendete Tatsachen schaffen.

Die Stiftungsvorsitzende Steinbach erklärte zu der Entscheidung: "Das Bundesverfassungsgericht stellt sich bewusst dumm - damit trägt es selbst zu Zweifeln an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland bei und ignoriert seine eigenen Urteile." Mit der Entscheidung werde die Chancengleichheit der AfD verletzt.

Steinbach warf Karlsruhe dabei vor, aus mehreren Gründen in formeller wie in materieller Hinsicht unzutreffend zu begründen. So habe die AfD-Bundespartei zugunsten der Stiftung klagen müssen, weil nur die Partei organstreitfähig beim Bundesverfassungsgericht sei. 2019 hatte Karlsruhe die ursprüngliche Verfassungsbeschwerde der Stiftung gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Laut Steinbach wäre dies aber jederzeit möglich. Hätte Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde der Stiftung angenommen, gäbe es aber gar nicht die ungeklärte Frage, ob eine Partei zugunsten einer Stiftung Zahlungen beantragen kann. Steinbach warf dem Bundesverfassungsgericht auch vor, fachjuristisch in der Begründung das Thema verfehlt zu haben.  © AFP

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