Die Ampel-Koalition will das Staatsangehörigkeitsrecht reformieren. Einbürgerungen sollen vereinfacht und doppelte Staatsbürgerschaften ermöglicht werden. Für Menschen, die nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können oder die in Deutschland bereits straffällig geworden sind, soll die Einbürgerung allerdings erschwert werden.
Die Ampel-Koalition plant, das Staatsangehörigkeitsrecht zu reformieren. Am Mittwoch will das Kabinett einen Gesetzentwurf beschließen, der vorsieht, Einbürgerungen zu vereinfachen und doppelte Staatsbürgerschaften zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf wird dann in Bundestag und Bundesrat beraten. Es bedarf allerdings nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Das Bundesinnenministerium beziffert die Zahl der Menschen, die mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland leben, auf rund zwölf Millionen. Von diesen halten sich demnach rund 5,3 Millionen seit mindestens zehn Jahren in Deutschland auf.
Die wichtigsten Änderungen beim Staatsangehörigkeitsrecht im Überblick.
Einbürgerungsfrist
Menschen aus dem Ausland, die schon lange legal in Deutschland leben, sollen sich künftig bereits nach fünf Jahren um den deutschen Pass bewerben können. Bislang beträgt die Frist im Regelfall acht Jahre. Bei "besonderen Integrationsleistungen" soll eine Einbürgerung künftig sogar schon nach drei Jahren möglich sein. Dies können etwa gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliches Engagement oder sehr gute Leistungen in Schule oder Beruf sein.
Die Einbürgerungsurkunde soll künftig grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Feier ausgehändigt werden.
Doppel-Pass
Bislang galt - bis auf wenige Ausnahmen - das Prinzip: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt, muss die alte Staatsbürgerschaft ablegen. Künftig soll Mehrstaatigkeit grundsätzlich möglich sein. Der Entwurf verweist darauf, dass viele Zugewanderte bislang vor dem Verzicht auf die alte Staatsbürgerschaft zurückscheuen - auch wegen emotionaler Verbundenheit zu ihrem Herkunftsland beziehungsweise dem ihrer Eltern.
Der Vorlage zufolge ist der Doppel-Pass in der Praxis in Deutschland längst zum Normalfall geworden: Von den Menschen, die im Jahr 2021 eingebürgert wurden, hätten 69 Prozent noch mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft.
Kinder
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern sollen künftig ohne weiteren Vorbehalt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Bislang lag die Frist bei acht Jahren. Prinzipiell können in Deutschland geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erhalten und dauerhaft behalten.
Sprachkenntnisse
Besondere Erleichterungen sollen für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration gelten, die oft schon Jahrzehnte in Deutschland leben. Diese älteren Migrantinnen und Migranten sollen künftig keinen schriftlichen Deutsch-Test mehr machen müssen, um eingebürgert zu werden. Der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse soll reichen. Auch sollen sie keinen schriftlichen Einbürgerungstest mehr machen müssen.
Mit diesen Erleichterungen soll die "Lebensleistung" dieser älteren Generation gewürdigt werden, heißt es in dem Entwurf. Sie gelten für Menschen, die vor Juni 1974 in die Bundesrepublik gekommen sind oder vor 1990 als Vertragsarbeitende in die damalige DDR.
Bekenntnis zum Grundgesetz
Das auch bisher schon verlangte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung wird präzisiert. Der Entwurf stellt klar, dass "antisemitisch, rassistisch, fremdenfeindlich oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen" mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind.
Neu eingeführt wird mit der geplanten Reform eine "Übermittlungsregelung": Die Staatsanwaltschaften müssen der Einbürgerungsbehörde auf Anfrage mitteilen, ob jemand, der sich um den deutschen Pass bewirbt, schon einmal wegen einschlägiger Straftaten verurteilt wurde.
Lebensunterhalt
Grundsätzlich soll nur die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wer den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen, etwa für einstige "Gastarbeiter", die bis 1974 nach Deutschland gekommen sind oder frühere DDR-Vertragsarbeiterinnen- und arbeiter; außerdem für alle, die in den zurückliegenden zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bei einer familiären Gemeinschaft mit mindestens einem Kind. (AFP/jhh)
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