Bei den Krawallen während des G20-Gipfels in Hamburg sind zahlreiche Autos angezündet worden. Wer zahlt eigentlich für Vandalismusschäden, wenn der Verursacher unbekannt und das Auto abgebrannt ist?
Stecken Unbekannte ein Auto in Brand oder werfen die Fensterscheiben ein, wie bei den Krawallen beim G20-Gipfel in Hamburg, reguliert den Schaden die Teilkaskoversicherung des Autofahrers - sofern vorhanden. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.
Bei Vandalimus zahlt nur die Vollkaskoversicherung
Auch wenn es durch Böller Explosionen gibt, springt sie ein. Bei anderen Schäden durch Vandalismus wie abgebrochene Teile, zerkratzter Lack, zertrampelte Motorhauben oder durch Steinwürfe zerbeulte Dächer kommt dagegen nur eine etwaig abgeschlossene Vollkaskoversicherung auf. Sonst muss der Besitzer selbst zahlen.
Vandalismusschäden sollte man immer bei der Polizei anzeigen und aufnehmen lassen. Betroffene machen am besten auch eigene Fotos von den Schäden.
Dann umgehend den Versicherer anrufen und das weitere Vorgehen besprechen, rät der GDV. In der Regel wird der Versicherer den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Es gibt aber auch Versicherungsmodelle mit Neupreisentschädigungen.
Mobile Gegenstände im Auto werden nicht ersetzt
Im Zuge der Beschädigungen zerstörte oder demolierte Dinge wie mobile Navis, Sonnenbrillen oder Kleidung im Auto werden nicht ersetzt. Fest verbaute Gegenstände oder solche, die zum Betrieb des Autos gehören, wie ein Kindersitz oder ein eingebautes Navi übernimmt die Teilkasko.
Der vereinbarte Selbstbehalt bei Voll- und Teilkasko wird allerdings jeweils fällig. Bei der Vollkasko folgt eine Höherstufung, so dass es günstiger sein kann, den Schaden im Einzelfall aus eigener Tasche zu bezahlen.
Tipp: Den Versicherer anrufen und sich das Szenario individuell berechnen lassen. Dann wird klar, ab welcher Schadenshöhe und welcher Selbstbeteiligung in Anbetracht der zu erwartenden Höherstufung es besser sein kann, selbst zu zahlen oder eben nicht.
Fahrlässigkeit sorgt für Einbußen der Leistung
Bei grober Fahrlässigkeit können im Einzelfall Einbußen bei der Versicherungsleistung drohen. Beispielsweise, wenn jemand etwa wider besseres Wissen in Parkverbotszonen bei geplanten Demonstrationen parkt und im Verlauf Schäden auftreten.
Wird ein Täter nach einer Demo oder bei Vandalismus doch noch ermittelt, kann die Versicherung ihn in Regress nehmen. (dpa/ms)
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