52 islamistische Gefährder wurden im vergangenen Jahr aus Deutschland abgeschoben. Trotz erheblicher Bemühungen zur Abschiebung potenzieller Terroristen ist die Zahl der islamistischen Gefährder nicht gesunken.

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Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur hielten sich Anfang Februar 446 Islamisten in Deutschland auf, denen die Sicherheitsbehörden zutrauen, "dass sie erhebliche Straftaten begehen könnten". 330 von ihnen befanden sich zum Stichtag 1. Februar nicht in Haft.

Vor einem Jahr hatte das BKA rund 760 Menschen als islamistische Gefährder eingestuft, mehr als die Hälfte von ihnen befand sich den Angaben zufolge damals in Deutschland.

52 Gefährder im Jahr 2018 abgeschoben

Wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums auf Anfrage mitteilte, wurden 2018 bundesweit 52 Gefährder und weitere Ausländer, die dem islamistisch-extremistischen Spektrum zugerechnet werden, abgeschoben, nachdem ihre Fälle in der "Arbeitsgemeinschaft Status" des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums von Bund und Ländern (GTAZ) behandelt worden waren.

2017 hatte die AG dafür gesorgt, dass 57 Gefährder und andere islamistische Extremisten Deutschland verlassen mussten.

Höchstens neun weitere sichere Herkunftsstaaten möglich

Für die Einstufung als so genannte sichere Herkunftsstaaten für Asylbewerber kommen nach Angaben des Bundesinnenministeriums aktuell höchstens neun weitere Länder in Frage.

Schutzsuchende aus Gambia, Pakistan, Marokko, Armenien, Algerien, Georgien, Indien, Moldau und der Elfenbeinküste hatten demnach zuletzt regelmäßig eine Anerkennungsquote von weniger als fünf Prozent, wie ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur sagte.

Damit kommen diese Länder potenziell für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Ausweitung der Liste sicherer Herkunftsstaaten in Frage.

Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten können leichter aus Deutschland abgeschoben werden, Asylverfahren lassen sich schneller abwickeln. Die Anerkennungsquote spiegelt den Teil der Schutzsuchenden wider, die hierzulande entweder politisches Asyl, Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder - wie meist bei Bürgerkriegsflüchtlingen - subsidiären Schutz bekommen.

Darüber hinaus dürfen manche Asylbewerber trotzdem bleiben, etwa weil sie aus medizinischen Gründen nicht abgeschoben werden; sie tauchen dann aber nicht in der Anerkennungsquote auf. (jwo/dpa)  © dpa

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