Eine Ehescheidung vor einem italienischen Zivilstandesbeamten ist in Deutschland ohne weiteres Anerkennungsverfahren gültig.

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Das deutsche Standesamt kann und muss sie direkt in das hiesige Eheregister eintragen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Er setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. (Az: XII ZB 187/20)

Im konkreten Fall hatte das Paar 2013 vor dem Standesamt Berlin-Mitte geheiratet. Der Mann ist Italiener, die Frau hat die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. 2017 erklärten beide gemeinsam vor dem Standesamt in Parma, dass sie sich einvernehmlich trennen wollten. Ein knappes Jahr später erklärten sie dort, sie wünschten die Auflösung ihrer Ehe. Das Standesamt Parma kam dem nach. Es erklärte die Ehe mit Wirkung vom 15. Februar 2018 für geschieden und stellte auch eine entsprechende EU-Bescheinigung aus.

Als die Frau in Berlin-Mitte beantragte, die Scheidung auch in das deutsche Eheregister einzutragen, stellte sich die Standesamtsaufsicht quer. Vor der Eintragung sei eine Überprüfung erforderlich. Hintergrund ist, dass in Deutschland die Familiengerichte für Scheidungen zuständig sind - in Italien dagegen reicht für eine einvernehmliche Scheidung eine entsprechende Erklärung vor dem Standesbeamten aus.

Der BGH legte den Streit dem EuGH vor. Dieser urteilte im November 2022, dass Deutschland auch eine außergerichtliche Scheidung, die von einem Standesbeamten oder einer anderen zuständigen Behörde ausgesprochen und dokumentiert wurde, anerkennen muss.

Dem folgte nun der BGH. Die Beteiligung eines Standesbeamten sei in Italien für eine Scheidung zwingend. Dieser prüfe auch, ob die Voraussetzungen vorliegen. Nach dem EuGH-Urteil reiche dessen Urkunde dann ohne weitere Überprüfung auch für die Eintragung in das deutsche Eheregister aus.

Ausgenommen von der entsprechenden EU-Verordnung sind Scheidungen in Dänemark. Auch für kirchliche oder reine Privatscheidungen gilt die Rechtsprechung von EuGH und BGH nicht.  © AFP

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