Der Bundesgerichtshof (BGH) will am 21. Juli seine Entscheidung zu Suchmeldungen von Kulturgut aus früher jüdischem Eigentum verkünden. Das gaben die Karlsruher Richter nach ihrer Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe bekannt. Umstritten ist, inwieweit eine solche Suche, etwa in der Magdeburger Datenbank "Lost Art", die Belange des heutigen Besitzers unzulässig beeinträchtigen kann. (Az: V ZR 112/22)
Im Streitfall geht es um das Gemälde "Kalabrische Küste" des Malers Andreas Achenbach. Es befand sich von 1931 bis 1937 im Eigentum der Galerie des jüdischen Kunsthändlers Max Stern in Düsseldorf. Er verkaufte das Bild im März 1937 an eine Privatperson, ehe er seine Galerie auflösen musste und im Herbst 1937 über London nach Kanada floh.
Der Kläger kaufte es 1999 bei einer Auktion in London. 2016 wurde für das Bild eine Suchmeldung in der Internetdatenbank "Lost Art" veröffentlicht, eine Datenbank für Kulturgüter, die insbesondere jüdischen Eigentümern aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden.
Mithilfe der Veröffentlichung sollen frühere Eigentümer beziehungsweise deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturguts unterstützt werden. Zudem besteht eine in Kanada veranlasste Fahndung durch Interpol.
Der heutige Besitzer sieht dadurch seine Eigentumsrechte an dem Bild unzulässig beeinträchtigt. Daher klagte er gegen den Trust in Kanada, der den Nachlass der früheren Galerie Stern treuhänderisch verwaltet. In der Vorinstanz wies im Mai 2022 das Oberlandesgericht Naumburg die Klage ab. Die Suchmeldungen bedeuteten nicht, dass das heutige Eigentum an dem Bild infrage gestellt werde.
So bedeute der Eintrag bei "Lost Art" nur, dass sich das Bild früher in jüdischem Eigentum befunden habe und dem Eigentümer möglicherweise im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung entzogen worden sei. Dass die Eintragung bei "Lost Art" den Verkauf des Bildes erschwere, müsse der heutige Besitzer hinnehmen. © AFP
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