Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland haben Ausländer Anspruch auf Bürgergeld. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sie durchgehend gemeldet sind, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 4 AS 8/22 R)

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EU-Bürger können Anspruch auf Bürgergeld nach einer sozialbeitragspflichtigen Beschäftigung haben. Bei anderen Ausländern hängt dies vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. Generell ausgenommen sind Ausländer, die sich nur in Deutschland aufhalten, um eine Arbeit zu suchen.

Unabhängig davon sieht das Gesetz für alle Ausländer einen Anspruch auf Bürgergeld vor, wenn sie fünf Jahre lang rechtmäßig ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hatten. Die Frist beginnt bei der ersten Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Der Kläger aus Polen meldete sich erstmals im April 2009 behördlich an. Danach war er nicht mehr durchgehend gemeldet und zuletzt obdachlos. Nur gelegentlich fand er Arbeit.

Im Januar 2018 beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter Hagen lehnte dies ab. Der Mann halte sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Auch der langjährige Aufenthalt in Deutschland führe nicht zu einem Anspruch, weil er nicht durchgehend gemeldet gewesen sei.

Hierzu betonte nun das BSG, das Gesetz setze lediglich "einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus". Unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts - zum Beispiel ein kurzer Heimatbesuch - seien unschädlich. Angerechnet würden Zeiten nach der ersten behördlichen Meldung. Die Voraussetzung einer durchgehenden behördlichen Meldung lasse sich daraus nicht entnehmen.

Hier habe das Sozialgericht Dortmund festgestellt, dass der Mann seit 2009 durchgehend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Daher habe ihm das Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen zu Unrecht verweigert.  © AFP

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