• Zwei Museumsmacher wollen einen ausgebrannten Panzer vor der russischen Botschaft in Berlin aufstellen.
  • Der zuständige Berliner Bezirk lehnt das ab.
  • Nun hat ein Gericht aber entschieden: Die Aktion ist grundsätzlich möglich.

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Der Bezirk Berlin-Mitte muss die Aufstellung eines in der Ukraine zerschossenen russischen Panzers vor der russischen Botschaft in Berlin genehmigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt nach Angaben vom Dienstag. Geklagt hatten die Betreiber des "Berlin Story Bunker"-Museums: Wieland Giebel und der Aktivist und Kriegsberichterstatter Enno Lenze.

Ausgebrannter Panzer als Kunstobjekt?

Diese hatten im Juni beim Bezirksamt die Genehmigung zur zweiwöchigen Aufstellung eines zerschossenen russischen Panzers oder einer Panzerhaubitze vor der Botschaft beantragt. Die Behörde lehnte dies jedoch zunächst mit der Begründung ab, dass in dem Wrack "wahrscheinlich Menschen gestorben" seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen. Zudem berühre sie die außenpolitischen Interessen Deutschlands.

Eine Genehmigung wollte der Bezirk nach Gesprächen mit der Berliner Landesregierung und der Bundesregierung deswegen nicht erteilen. Das Bezirksamt argumentierte außerdem, dass es sich bei der Aktion nicht um Kunst handle. Auch werde der Fußgänger- und der Fahrzeugverkehr behindert, weil mit Menschenansammlungen zu rechnen sei. Zudem belaste die Aufstellung Geflüchtete.

Gericht: Aufstellung in Nebenstraße möglich

Gegen diese Entscheidung stellten die Museumsmacher einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Mit Erfolg: Zwar könnten die beiden nicht beanspruchen, dass das Wrack unmittelbar vor der russischen Botschaft aufgestellt werde. Denn die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden sei "aller Voraussicht nach dort nicht für eine Belastung mit einem Gewicht von 40 Tonnen ausgelegt".

Es besteht jedoch laut Gericht ein Anspruch darauf, den Panzer auf einem gesperrten Teilstück einer Nebenstraße aufzustellen. Ob es sich bei der Aktion um Kunst handle, sei dabei "unerheblich", erklärte die Kammer. Sie falle als "Meinungskundgabe" unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Der Erteilung der Genehmigung stünden zudem keine straßenrechtlichen Gründe entgegen, weil die Nebenstraße an der fraglichen Stelle für Fahrzeuge gesperrt sei.

Die zeitlich befristete Aufstellung wirke sich zudem nicht auf den Gesamteindruck der Denkmale aus, hieß es weiter. Gründe der Pietät und der außenpolitischen Interessen Deutschlands seien außerdem keine "straßenrechtlich relevanten Belange". "Gewonnen", twitterte Lenze nach Bekanntwerden des Gerichtsurteils. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (afp/fab)

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