Knapp 62 Millionen Deutsche dürfen am 22. September einen neuen Bundestag wählen. Dafür werden für zehn Stunden bundesweit rund 80.000 Wahllokale eingerichtet, in denen die Wähler ihre Stimme für die Bundestagswahl abgeben können. Doch was machen Menschen, die keine Chance haben, in ein Wahllokal zu gehen? Können wirklich alle Deutschen mit Briefwahl wählen?
Wo können Gefängnisinsassen ihre Kreuzchen machen? Wie wählen Mallorca-Deutsche, Forscher auf einer Polarstation oder Bundeswehrsoldaten in Afghanistan? Die Antwort gibt das Bundeswahlgesetz. Demnach sind Formel-1-Legende
Wie können die Deutschen wählen?
Das Bundeswahlgesetz sieht nur zwei Möglichkeiten vor, bei der Bundestagswahl die Stimme abzugeben: persönlich in der Wahlkabine in seinem Wahlkreis oder per Briefwahl. Während mehrere Staaten ihren Bürgern die Möglichkeit anbieten, zum Wählen im Ausland ein Konsulat oder eine Botschaft ihrer Heimat aufzusuchen, geht dies bei der Bundestagswahl nicht, wie Klaus Pötzsch, Sprecher des Bundeswahlleiters, erläutert.
Wer sich zum Zeitpunkt der Wahl im Ausland befindet, muss also auf die Briefwahl ausweichen. In der Botschaft zu wählen, geht schon aus ganz praktischen Gründen nicht, wie Pötzsch sagt. "Das hängt auch mit dem deutschen Wahlsystem zusammen." Denn jeder Wähler votiere nicht nur mit der Zweitstimme für eine Partei, sondern mit der Erststimme auch für einen Direktkandidaten seines Wahlkreises. Somit gebe es in jedem der bundesweit 299 Wahlkreise unterschiedliche Wahlzettel. "In der Botschaft müssten sie also für alle 299 Wahlkreise Wahlzettel vorrätig halten."
Die Briefwahlunterlagen können laut Bundeswahlleiter bis Freitag, 20. September 2013, 18:00 Uhr bei den zuständigen Stellen beantragt werden - in einigen Ausnahmefällen geht dies sogar bis 15.00 Uhr des Wahltages. Deadline für den Eingang der Briefwahlunterlagen ist der Wahlabend 18:00 Uhr. Später eingegangene Unterlagen werden in der Auszählung nicht mehr berücksichtigt.
Wählen per Feldpost
Für Deutsche im Ausland gilt: Sofern sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, können sie bei ihren örtlichen Behörden Briefwahlunterlagen beantragen. Wenn sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, müssen sie zunächst schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen. Nach Angaben des Bundeswahlleiters bieten die Botschaften und Konsulate zum Teil immerhin an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen.
Der frühere Papst
Denn egal, an welchem Ende der Welt man seine Kreuzchen macht: Gezählt werden nur Stimmen, die spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr eingetroffen sind. Auf die afghanische Post müssen sich die Bundeswehrsoldaten dabei aber nicht verlassen, wie Pötzsch verrät: "Bei den Soldaten in Afghanistan wird das über die Feldpost gemacht. Bei Marine-Standorten läuft das über die Flottenstützpunkte."
Verlust des Wahlrechts
Keine Feldpost benötigen Häftlinge, ansonsten aber unterscheidet sich ihre Lage kaum von jener der Bundeswehrsoldaten im Ausland: In der Regel bleibt auch Insassen von deutschen Justizvollzugsanstalten der Gang in die Wahlkabine verwehrt. "Sie können ihre Stimme per Briefwahl abgeben, es sei denn ihnen ist das Wahlrecht per Gerichtsbeschluss aberkannt worden", sagt Pötzsch.
Das kommt in der Bundesrepublik aber nur noch in absoluten Einzelfällen vor, denn die Hürden für eine Aberkennung des sogenannten aktiven Wahlrechts sind hoch: "Um davon ausgeschlossen zu sein, da muss man staatsfeindlich sein – also richtig den Bestand der Republik in Gefahr bringen", erläuterte der Berliner Jurist Jan Oelbermann, der ein Buch über das Wahlrecht von Gefangenen geschrieben hat, kürzlich in einem Interview.
Das Wahlrecht entzogen werden kann beispielsweise bei einer Verurteilung wegen der Vorbereitung eines Angriffskriegs, wegen Hochverrats, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, Verunglimpfung des Bundespräsidenten, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, Wahlfälschung oder Wählerbestechung. Ein Schuldspruch gegen Millionenbetrüger, Mörder oder Sexualtäter dagegen reicht nicht, um diese von der Wahl auszuschießen.
Ganz anders ist die Situation beim "passiven Wahlrecht", also der Wählbarkeit eines Bürgers: "Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlagen", heißt es in Paragraph 45 des Strafgesetzbuches.
Mollath musste zuschauen
Theoretisch kann Häftlingen ermöglicht werden, in der Justizvollzugsanstalt in eine Wahlkabine zu gehen – wenn in dem Gefängnis ein Sonderwahlbezirk eingerichtet wird. "Das geht durchaus", sagt Pötzsch, sei aber Sache der Gemeindebehörden.
Ganz auf das Wählen verzichten musste in den vergangenen sieben Jahren als Psychiatrie-Insasse Gustl Mollath. Denn laut Bundeswahlgesetz ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wer für begangene Straftaten wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann und daher in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Beides traf auf Mollath zu – bis das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens und seine Freilassung anordnete. Künftig darf der 56-Jährige also wieder seine Kreuzchen machen.
Kurioses am Rande: Bei der Auszählung der Wahlzettel am Abend des 22. September können unter Umständen sogar Stimmen von Verstorbenen berücksichtigt werden: Denn jeder per Briefwahl abgeschickte Stimmzettel wird gezählt, wie das Bundeswahlgesetz betont: Die Stimmen des Wählers "werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht (...) verliert".
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