Ostern steht bevor - und damit wie in jedem Jahr an Karfreitag auch das Tanzverbot. Aber was genau bedeutet "Tanzverbot", wo gilt es und was passiert, wenn man es nicht einhält?
Zu bestimmten Feiertagen wird Tanz oder ausgelassene Stimmung auf öffentlichen Veranstaltungen aus religiösen oder sittlichen Gründen von Kirche oder Gesetzgeber als unangemessen angesehen - dazu zählt auch der Karfreitag.
Wer also so kurz vor Ostern das Tanzbein schwingen möchte, wird das auch in diesem Jahr am Karfreitag nicht tun können. In ganz Deutschland gilt Karfreitag als stiller Feiertag und es herrscht Tanzverbot - mit wenigen Ausnahmen.
Nur in Berlin, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein dürfen öffentliche Veranstaltungen zeitlich begrenzt auch am Karfreitag stattfinden. Wer also von Gründonnerstag auf Karfreitag in die Disco geht, darf in Hamburg sowie Schleswig-Holstein zumindest bis 2:00 Uhr, in Berlin bis 4:00 Uhr und in Bremen sogar bis 6:00 Uhr bleiben.
Danach werden die Partys dann auch dort beendet. Denn wer als Veranstalter trotz Tanzverbot länger feiern lässt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Keine Musik und kein Sport
Das Tanzverbot richtet sich nicht nur an Discotheken und Clubs - auch Gastronomiebetriebe, Zirkusbetreiber, Vereine sowie Veranstalter von Sportevents, Märkten und Volksfesten müssen sich daran halten.
Außerdem bleiben Spielhallen am Karfreitag geschlossen, die Geldspielgeräte in Wirtshäusern dürfen ebenfalls nicht betrieben werden. Kurz: Alles, was über den regulären Schank- und Speisebetrieb hinausgeht, ist am Karfreitag untersagt.
Auch mehr als 700 Filme dürfen nicht im TV gezeigt werden. Darunter fallen neben Horror- und Action-Streifen auch scheinbar unverfängliche Filme, die die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) auf die Verbotsliste gesetzt hat, zum Beispiel "Heidi in den Bergen" oder "Mary Poppins". Auch der Monty-Python-Klassiker "Das Leben des Brian" ist am Karfreitag nicht im TV zu sehen.
Hessen ist Spitzenreiter
Nicht nur Karfreitag gilt als stiller Feiertag. Vielerorts zählen auch der Karsamstag, sowie der Volkstrauertag und der Totensonntag im November sowie einige weitere Feiertage dazu. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Wer glaubt, dass in Bayern die meisten Tanzverbote gelten, liegt falsch: Hessen hat bundesweit die größten Einschränkungen für Veranstaltungen, Diskotheken und Clubs. Neben den Sonntagen gibt es an insgesamt 15 Tagen im Jahr zeitlich begrenzte Tanzverbote, die durch das Feiertagsgesetz geregelt sind.
In Bayern sind es in diesem Jahr insgesamt neun stille Feiertage. Deutlich lockerer geht es in Bremen und Berlin zu. Dort gibt es über das Jahr verteilt nur drei Tage mit Tanzverbot - und das gilt noch nicht einmal ganztägig.
Gesetzgebung ist Ländersache
Festgelegt werden die Rahmenbedingungen zum Tanzverbot im Feiertagsgesetz der einzelnen Bundesländer.
"An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten." So steht es zum Beispiel in der bayerischen Version des Gesetzes.
Viele Clubbetreiber halten die Regelungen zum Tanzverbot an stillen Feiertagen für nicht mehr zeitgemäß - dennoch sollten sie sich daran halten. Denn wer gegen die Auflagen verstößt und an stillen Feiertagen Unterhaltungsveranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung abhält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Dabei können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro fällig werden.
Für Partygänger hingegen drohen keine Strafen. Wer an stillen Feiertagen - wie zum Beispiel jetzt vor Ostern - Privatpartys in den eigenen vier Wänden feiert, sollte sich allenfalls im üblichen Rahmen mit der Lautstärke zurückhalten. Denn solange man keine Regelung zur Lärmbelästigung verletzt, darf man in den eigenen vier Wänden immer noch selbst bestimmen, wie und wann man feiert.
Verwendete Quellen:
- Wikipedia-Artikel: Tanzverbot
- Bayerische Staatskanzlei: FTG, Art. 3, Stille Tage
- FSK-Freigaben von Kino- und Spielfilmen
- Justiz-Portal NRW: Paragraph 6, FeiertG, Gesetz über die Sonn- und Feiertage
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