Das Hausrecht von Facebook ist ohne Anhörungsverfahren unwirksam. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Löschpflichten hat fundamentale Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit und auf Facebook.
Facebook darf für seine Kommunikationsstandards bei der Bewertung der Grenzen der Meinungsfreiheit für sogenannte "Hassrede" strengere Maßstäbe anlegen als das Strafrecht. Eine Aussage muss keine Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung sein, damit Facebook sie löschen darf.
Diese Einschränkungen der Meinungsfreiheit müssen aber im Dialog mit den Nutzern nach einem Anhörungsverfahren erfolgen. Dazu müssen die Grundrechte von Facebook und die der Nutzer in Ausgleich gebracht werden. Diesen Anforderungen genügen die Standards nicht.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook erklärt der BGH für unwirksam, weil es darin an einem Verfahren fehlt, in dem Nutzer, deren Äußerungen von Facebook gelöscht oder gesperrt werden, ihren Standpunkt vertreten können.
Donnerschlag aus Karlsruhe: Praktische Konsequenzen der Entscheidung
So nüchtern lässt sich die Entscheidung des BGH zum sogenannten "virtuellen Hausrecht" zusammenfassen. Ihre Brisanz wird deutlich, wenn man auf die Konsequenzen schaut:
- Weil sich in den Kommunikationsstandards von Facebook kein Anhörungsverfahren findet, muss das nun geschaffen werden. Bis dahin sind die Nutzungsbedingungen keine wirksame Rechtsgrundlage für Äußerungen.
- Alles, was nicht strafbar ist, ist auf der Plattform erlaubt. Bis der Mangel behoben ist, gilt das Strafrecht unmittelbar als Maßstab für die Zulässigkeit von Äußerungen.
- Nichts, was bei Facebook gepostet ist, darf mehr gelöscht werden, wenn es nicht strafbar ist.
- Alles, was in der Vergangenheit gelöscht wurde, muss Facebook daraufhin überprüfen, ob es strafbar ist. Andernfalls kann Facebook mit Erfolg auf Freischaltung der gelöschten Beiträge verklagt werden.
- Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des BGH entsprechen.
- Für die Zukunft muss Facebook sich Nutzungsbedingungen geben, die die Meinungsfreiheit der Nutzer in Abgrenzung zum Strafrecht wahren.
Damit fällt Facebook hinter seine rechtlichen Möglichkeiten zurück, weil das Verfahren nicht passt. All das gilt für Twitter und ähnliche Dienste ebenso.
Was ist strafbar?
Nach dem Grundsatz, dass das Recht auch im Internet durchgesetzt werden muss, müssen strafbare Inhalte gelöscht werden. Strafbar sind die eindeutigen Beleidigungen, denen sich Renate Künast im Netz ausgesetzt sieht. Sie würde in der Konsequenz der BGH-Entscheidung Recht erfahren müssen. Auch die Fehlschützen beim Finale der Europameisterschaft durch Benutzung ehrverletzender Emojis rassistisch zu beleidigen, ist nach dem Strafrecht verboten.
Was ist erlaubt?
Nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit im Kontext gedeckt sind die Äußerungen: "Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's!" und "… DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN."
Auch eine allgemeine Aussage wie "Cops are Bastards" ist von der Meinungsfreiheit erfasst. Die "Kollektivbeleidigung" wird zu einer strafrechtlich relevanten, wenn sie sich auf eine konkrete Person bezieht.
Unerträglicher Freiheitsanspruch der Verfassung
Die Abgrenzung ist schwer. Der langjährig für die Meinungsfreiheit zustände ehemalige Verfassungsrichter Johannes Masing hat es in der F.A.Z. sinngemäß wie folgt auf den Punkt gebracht: Der Freiheitsanspruch des Grundgesetzes ist schwer zu ertragen. Die Meinungsfreiheit erlaubt es aber, jede Meinung zu äußern. Die Grenzen liegen nämlich nicht im Inhalt, sondern in der Form der Äußerung. Im Klartext: Man darf eine Person nicht mögen, man muss es ihr nur ohne Beleidigung sagen.
Nun muss Facebook die Grenze inhaltlich und per Verfahren nach Maßgabe des Rechts ziehen. Es trägt auf dieser Basis eine konkrete und rechtlich klar ausbuchstabierte Verantwortung und muss nun darauf achten, dass die Kommunikation in seinem Machtbereich nicht völlig entgleist.
Anhörungsrecht für Facebook indiskutabel
Das Anhörungsrecht, das Facebook nun einführen muss, ist für das Unternehmen indiskutabel. Es sei zur effektiven Verhinderung der Verbreitung von Hass nicht möglich, einen Nutzer anzuhören, bevor man ihm das Wort abschneidet.
Google hat dieser Tage vor dem Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersucht, das die Dienste nach geltendem Recht schon zur Anhörung verpflichtet.
Netzwerkdurchsetzungsgesetz sieht Anhörung schon vor
Die Rechtswidrigkeit wird also von Google unter anderem auf das gesetzlich angeordnete Anhörungsverfahren gestützt, dessen Fehlen der BGH nun wiederum zur tragenden Säule seiner Entscheidung macht. Gesetzgeber und BGH befinden sich also im Schulterschluss beim Schutz der Meinungsfreiheit. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat einen gewichtigen Befürworter. Ein ähnlicher Gedanke soll über den Entwurf des Digital Services Act im Europarecht etabliert werden.
Unerwartet: Verfahrensfehler gibt den Ausschlag
Der Weg über den Verfahrensfehler ist das Unerwartete und Originelle an der Entscheidung, weil er ausschlaggebend für die unangemessene Benachteiligung der Nutzer ist und die teilweise Unwirksamkeit der Nutzungsbedingungen nach sich zieht.
Keine inhaltliche Prüfung der Nutzungsbedingungen: Herkulesaufgabe für Facebook
Zugleich entbindet der Verfahrensfehler den BGH von einer inhaltlichen Stellungnahme zu den Nutzungsbedingungen, worauf der Vorsitzende am Ende der Urteilsverkündung hinwies. Das ist konsequent. Hier hinterlässt die Entscheidung aber eine Unsicherheit, weil Facebook kreativ werden und eine Herkulesaufgabe lösen muss.
Facebook hat verloren, aber auch einen Erfolg verbucht
In der konkreten Sache hat Facebook also nicht nur verloren, sondern zudem anspruchsvolle Hausaufgaben aufbekommen. Ein Erfolg besteht für das Unternehmen aber darin, dass der BGH Facebook die Berufsfreiheit grundsätzlich ausdrücklich zuspricht.
Meinungs- und Berufsfreiheit gestärkt
Das Urteil stützt also die Freiheiten des Unternehmens und der Nutzer. Es müssen kollidierende Grundrechte abgewogen und ein Ausgleich zwischen Unternehmens- und Nutzerrechten gefunden werden. Das Unternehmen darf im Grundsatz auch Äußerungen der Nutzer unterhalb der Strafbarkeitsgrenze entfernen - vorausgesetzt, es trägt der Meinungsfreiheit durch ein entsprechendes Anhörungsverfahren Rechnung. Mit dessen Hilfe muss der Dienst nachvollziehbar machen, aus welchen Gründen er etwa Aussagen über gesellschaftliche Gruppen bewertet.
Sachgründe zählen
Ob das undifferenzierte Abstellen auf Kategorien ausreicht, darf man bezweifeln. Das Problem für Facebook besteht aber darin, Löschentscheidungen künftig rechtlich zu begründen und nicht willkürlich zu treffen. Den Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht schon in Zusammenhang mit der Verhängung eines Stadionverbotes für anwendbar erklärt.
Faires Ergebnis
In der Gesamtbetrachtung ist die Entscheidung weder gegenüber dem Nutzer noch gegenüber Facebook unverhältnismäßig oder rechtlich hart.
Eigene Kommunikationsregeln für Unternehmen
Nutzer müssen hinnehmen, dass Facebook ein privates Unternehmen ist, für das Grundrechte nicht so gelten wie für den Staat. Die Meinungsfreiheit tritt bei Wahrung der Voraussetzungen hinter die Berufsfreiheit zurück.
Grenzen der Kommunikationsregeln
Auf der anderen Seite gehört es zu den Risiken der unternehmerischen Freiheit, dass Nutzungsbedingungen, die vom Gesetzesrecht abweichen, zumindest den Anforderungen der gesetzlichen Kontrolle des unternehmerischen Sonderrechts gerecht werden müssen. Was für Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fitnessstudios, Banken und Versicherungen gilt, das muss auch für die von Facebook gelten.
Das Geschäftsmodell "weltweiter Kommunikationsraum" birgt das Potential zur Zerstörung der gesellschaftlichen Debattenkultur und ist ein Hort für Hass und Hetze. Damit darf Facebook nicht nur unermessliche Reichtümer verdienen. Es muss auch seiner Verantwortung für die Risiken gerecht werden, die es birgt.
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