Die AfD darf in Sachsen mit 30 Listenkandidaten antreten. Das urteilte das sächsische Verfassungsgericht am Freitag.
Bei der Landtagswahl in Sachsen darf die AfD mit lediglich aber immerhin 30 Kandidaten auf ihrer Landesliste antreten. Dies entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof am Freitag in Leipzig nach einer Beschwerde der Partei.
Diese richtete sich gegen einen Beschluss des Landeswahlausschusses, der Anfang Juli entschieden hatte, dass die AfD bei der Wahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten dürfe, obwohl sie insgesamt 61 Kandidaten aufstellte.
AfD darf in Sachsen mit 30 Listenkandidaten antreten
Das Landesverfassungsgericht bestätigte mit dem Urteil im Hauptsacheverfahren seine Eilentscheidung vom 25. Juli. Bereits damals waren die Richter zu dem Schluss gekommen, die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei "nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig".
Nun hieß es, hinsichtlich der Listenplätze 19 bis 30 verletze der Ausschussbeschluss die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl.
Plätze-Ausschluss mit Verstößen gegen das Landeswahlgesetz begründet
Der Landeswahlausschuss hatte die Streichung der Plätze 19 bis 61 mit Verstößen gegen das Landeswahlgesetz begründet. Die Kürzung hätte dazu führen können, dass die in Umfragen bei 25 bis 26 Prozent liegende AfD nicht alle Sitze hätte besetzen können, die ihr vom Wahlergebnis her möglicherweise zustehen werden.
Neben den Mandaten, die über die Landesliste geholt werden können, hat die Partei die Möglichkeit, Direktmandate in den Wahlkreisen zu erringen. (msc/afp)
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