Deutschland muss Schutzsuchende nicht automatisch als Flüchtlinge anerkennen, wenn diese bereits in einem anderen EU-Land Flüchtlingsstatus haben.
Die Staaten der Europäischen Union seien zu so einem Vorgehen nicht verpflichtet, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Eine Syrerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und beantragte daraufhin auch in Deutschland Schutz. Ein deutsches Gericht entschied, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil ihr dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
Die deutschen Behörden erkannten sie allerdings nicht als Flüchtling an, sondern gewährten ihr nur subsidiären Schutz, der weniger umfangreich ist als ein Flüchtlingsstatus. Der EuGH musste nun klären, ob die deutschen Behörden verpflichtet waren, die Frau als Flüchtling anzuerkennen, weil ein anderes EU-Land das bereits getan hatte.
Nein, entschieden die Richter nun: Die EU-Staaten müssen nicht automatisch die Entscheidungen eines anderen Landes übernehmen. Dann müssen sie aber eine eigenständige Prüfung durchführen und die Entscheidung des anderen EU-Staates berücksichtigen. Über den konkreten Fall entscheidet in den kommenden Monaten das Bundesverwaltungsgericht. Es ist aber an die Vorgaben des EuGH gebunden. © dpa
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