- Es soll eine erste Orientierung sein: Mit einer zweistündigen Debatte beginnt der Bundestag Beratungen über neue Regeln für die Sterbehilfe.
- Die alten hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.
- Was soll an ihre Stelle treten?
Die Legislaturperiode ist fast vorüber, da wendet sich der Bundestag am Mittwoch noch einem besonders sensiblen Thema zu - der Neuregelung der Sterbehilfe.
Wie umgehen mit dem Suizidwillen von Menschen und mit der Unterstützung Dritter dabei? Die Abgeordneten ließen sich reichlich Zeit mit dieser Frage. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das diese Neuregelung erforderlich macht, ist bereits gut ein Jahr alt.
Die Ausgangslage
Am 26. Februar vergangenen Jahres verkündete Karlsruhe ein Urteil von enormer gesellschaftlicher Tragweite und ethischer Brisanz. Das höchste deutsche Gericht kippte das seit Dezember 2015 bestehende Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe und erklärte den entsprechenden Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig.
Grund sei, dass er "die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert". Dabei hat "geschäftsmäßig" nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet "auf Wiederholung angelegt". Aktive Sterbehilfe - also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze - blieb verboten.
Ein Leitgedanke des Grundsatzurteils: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen."
Das gilt ausdrücklich für jeden Menschen, nicht nur für unheilbar Kranke.(Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).
Die Neuregelung
Bislang liegen drei Gruppenanträge für eine Neuregelung vor. Diese unterscheiden sich vom Ansatz her teils deutlich.
Antrag I:
Eine Gruppe um den SPD-Gesundheitsexperten
Dieser formuliert "Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten", wie es im Text heißt. Grundvoraussetzung ist ein "autonom gebildeter, freier Wille" des Sterbewilligen. Der Entschluss zur Selbsttötung muss ohne unzulässige Einflussnahme oder Druck gebildet worden sein.
Ein suizidwilliger Mensch muss beraten und dabei auch über Handlungsalternativen aufgeklärt werden. Die Länder müssen ein ausreichend plurales Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen sicherstellen. Ein Arzt darf bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Er ist verpflichtet, den Betroffenen mündlich und in verständlicher Form über sämtliche Umstände einschließlich Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Palliativmedizin aufzuklären.
Antrag II:
Eine Gruppe um den Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU) will festlegen, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich strafbar sein soll, um die Autonomie der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens vor inneren und äußeren Einwirkungen wirksam zu schützen.
Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein. Dies ist notwendig, um die Umsetzung einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht faktisch unmöglich zu machen.
Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen grundsätzlich mindestens zwei Untersuchungen mit hinreichendem Abstand durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Auch eine Beratung, die individuelle Hilfeangebote eröffnet, soll es geben. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.
Antrag III:
Die Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul legten einen Entwurf für ein "Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben" vor. Er sieht vor, den Betroffenen einen klaren Zugang zu Betäubungsmitteln zu eröffnen, die zur Verwirklichung ihres Suizidwunsches nötig sind.
Dabei wird unterschieden, ob diese ihren Tod wegen einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen anstreben. Im ersteren Fall soll den Ärzten eine entscheidende Rolle bei der Prüfung zukommen, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird. Im letzteren Fall soll es höhere Anforderungen geben, etwa eine Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses zum Suizid. Der Ärzteschaft hat hier keine zentrale Rolle.
Sterbewillige sollen ihren Sterbewunsch in einer schriftlichen Erklärung bekunden. Der Suizid muss vom Sterbewilligen selbst vollzogen werden. Er kann sich dabei von Ärzten oder Ärztinnen sowie von Dritten begleiten und unterstützen zu lassen.
Sterbewillige müssen sich von einer zugelassenen privaten unabhängigen Stelle mindesten zwei Mal beraten lassen. Das Beratungsgespräch soll das Ziel verfolgen, dass den Sterbewilligen alle Umstände und Hilfsangebote bekannt werden, die ihre Entscheidung ändern könnten.
Die Haltung der Kirche
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfordere rechtliche Regelungen, sagte der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm.
Aber: "Wir müssen alles vermeiden, was als Konsequenz dieses Urteils den Suizid zu einer normalen Option des Lebensendes macht. Das darf nicht passieren. Es hat seinen guten Sinn, dass der Schutz des Lebens intuitiv sehr stark verwurzelt ist in unserer Kultur, aber auch in uns selbst."
Bedford-Strohm sagt aber auch: "Gleichzeitig darf man nicht moralisch hinwegsegeln über extreme Dilemma-Situationen, über extreme Leidenssituationen, wo Menschen keinen anderen Weg mehr sehen." Es sei wichtig, dass Gewissensspielräume für jene blieben, die wie Ärzte direkt mit Patienten zu tun hätten.
Der Landesbischof fordert zugleich, die Prävention, die palliative Versorgung weiter zu stärken. "Im Pflegebereich muss die Ausstattung so sein, dass Menschen auch wirklich menschlich begleitet werden können. Das muss uns auch etwas wert sein."
Die Haltung von Patientenschützern
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz weist darauf hin, dass Karlsruhe den Gesetzgeber nicht explizit aufgefordert habe, diese Frage zu regulieren. "Wenn der Bundestag sich dieses ethischen Themas annimmt, darf jedoch die Selbstbestimmung des Suizidwilligen nicht eingeschränkt werden."
So dürfe das organisierte Suizidangebot nicht an Alters- oder Leidenskriterien festgemacht werden. Niemand sollte sich an der Hilfe zur Selbsttötung finanziell bereichern dürfen. "Sonst stehen die eigenen Interessen des Suizidhelfers dem freien Willen des Suizidwilligen schnell entgegen." Vorsicht sei bei Schutzkonzepten geboten, die auf Beratung setzten. Denn es sei unmöglich, Autonomie mithilfe medizinischer oder juristischer Kriterien zu ermitteln.
"Staatlich ist deshalb nicht nur der Sterbewillige in den Blick zu nehmen, sondern vor allem der Helfer selbst." Er habe zu verantworten, dass der Entschluss des Suizidwilligen tatsächlich nach deutlicher Abwägung des Für und Widers erfolgt ist. "Gleichzeitig hat der Suizidhelfer dafür Sorge zu tragen, dass von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme ausgeübt wird."
Wie es weitergeht
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hatte sich kurz nach dem Karlsruher Urteil zuversichtlich gezeigt, dass eine Neuregelung bis zur Bundestagswahl 2021 möglich sei. Die Zeit hierfür ist aber ausgesprochen knapp geworden.
Bis zum Ende der Wahlperiode sind nur noch vier Bundestag-Sitzungswochen vorgesehen. "Es ist nicht mein Eindruck, dass wir das in dieser Wahlperiode noch mit einem neuen Gesetz abschließen können", sagt inzwischen CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt. Dann müsste der nächste Bundestag sich des Themas von Neuem annehmen.
Denn alle Gesetzesvorhaben, die bis zum Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen werden, sind automatisch nichtig. © dpa
Verfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe
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