Mit der Justizreform macht Polen einen weiteren Schritt in Richtung Autokratie. Daran hat die EU-Kommission keine Zweifel. Ähnliche Tendenzen gibt es in Ungarn. Was kann die EU dagegen tun? Können Staaten, die die Werte der EU missachten, aus dem Staatenbund ausgeschlossen werden? EU-Recht-Experten Dr. Walther Michl erklärt im Gespräch mit unserer Redaktion die Optionen.

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Das polnische Parlament, der Sejm, hat eine umstrittene Justizreform beschlossen, die die Justiz und den Obersten Gerichtshof unter die Kontrolle der Regierung bringen soll.

Zwar müssen noch der Senat und Präsident Andrzej Duda dem Gesetz zustimmen, doch gilt es als unwahrscheinlich, dass die Justizreform noch gestoppt wird.

Was kritisiert die EU-Kommission an der Justizreform in Polen?

"Die Unabhängigkeit des polnischen Justizwesens wird durch die Justizreform untergraben und damit ist die Rechtsstaatlichkeit in Polen nicht mehr gewährleistet", sagt Europarecht-Experte Dr. Walther Michl, der an der Universität Passau lehrt.

Weder das Verfassungsgericht noch die ordentliche Gerichtsbarkeit wären nach der Justizreform noch unabhängig.

Der Justizminister dürfte frei darüber entscheiden, welche Richter des Obersten Gerichtshofs er ohne weitere Begründung in den Ruhestand versetzen will.

Gleichzeitig wurde mit mehreren Maßnahmen dafür gesorgt, dass die freiwerdenden Posten mit Richtern besetzt werden, die der Regierungspartei nahestehen.

"Das System der gegenseitigen Kontrolle, das hinter der Idee der Gewaltenteilung steht, ist komplett entkernt", so Michl.

Welche Möglichkeiten hat die EU-Kommission jetzt?

"Die EU-Kommission hat im Prinzip zwei juristische Möglichkeiten in Polen einzugreifen, ein Verfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrags oder ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU", erläutert Michl.

Nach Artikel 7 des EU-Vertrags könne zunächst mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit des EU-Ministerrats ein Verfahren eingeleitet werden, das prüfen müsste, ob die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU besteht.

Zu den Werten der EU gehören Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte.

"Allerdings kann der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs eine tatsächliche Werteverletzung durch Polen nur einstimmig feststellen", erklärt Michl weiter.

Dabei dürfe das betroffene Land - also Polen - nicht mitstimmen. Die Konsequenzen wären für Polen erheblich, etwa eine mögliche Aussetzung des Stimmrechts in der EU und die Streichung von Fördergeldern.

Allerdings sei es wegen der nötigen Einstimmigkeit unwahrscheinlich, dass die EU-Kommission Artikel 7 im Europäischen Rat durchsetzen könne. "Mit Ungarn haben die Polen einen Verbündeten in der EU, der dem wahrscheinlich nicht zustimmen wird", so der EU-Recht-Experte.

Vertragsverletzungsverfahren als zweite Option

Mehr Aussichten auf Erfolg habe das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Europäischen Gerichtshof.

In diesem Fall würde nicht generell geklagt, dass die Rechtsstaatlichkeit in Polen nicht gewährleistet sei, sondern die EU-Kommission müsse punktuell rechtswidrige Zustände exakt darlegen und dagegen klagen.

"Da muss ein konkreter Verstoß gegen eine spezifische Norm des EU-Rechts verfolgt werden", sagt der Jurist.

In Ungarn habe das ganz gut funktioniert, als dort über die Mediengesetze gestritten wurde. Auch der Vorstoß der ungarischen Regierung, die Rechte der unabhängigen Gerichte per Gesetz einzuschränken, seien mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingebremst worden.

In Ungarn funktioniere die Gewaltenteilung noch leidlich, in Polen sei die Entwicklung schon weiter. Im negativen Sinne.

"Hier gab es bereits wesentlich weitreichendere Eingriffe in das Justizsystem", stellt Michl fest. So sei beispielsweise das Verfassungsgericht entmachtet, seine Urteile nicht veröffentlicht und einfach von der Regierung ignoriert worden.

Ein möglicher Ansatzpunkt für ein Vertragsverletzungsverfahren sei die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen, da eine Voraussetzung dafür die Unabhängigkeit der Gerichte sei.

Hier könnte die EU-Kommission klagen. Wenn der Europäische Gerichtshof dann feststelle, dass die polnischen Gerichte keine unabhängigen Gerichte seien, wären die Konsequenzen für Polen schwerwiegend.

"Damit würde nicht nur ein Zeichen gesetzt, auch die gegenseitige Vollstreckbarkeit von Urteilen wäre nicht mehr gegeben", sagt er.

Ein Rauswurf aus der EU ist unwahrscheinlich

"Ob es möglich ist einen Staat aus der Europäischen Union hinauszuwerfen, ist unter Juristen umstritten", erläutert der EU-Recht-Experte.

Eine Meinung gehe davon aus, dass mit Artikel 7 die Möglichkeiten gegen einen Staat, der die Werte der EU missachtet, ausgeschöpft seien.

Eine andere Meinung ist, dass hier der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz gelte, dass ein völkerrechtlicher Vertrag kündbar ist, wenn sich wesentliche Umstände ändern. "In dieser Frage ist völlig offen, wohin der Weg geht", sagt Michl.

Wenn alle anderen 27 EU-Mitglieder sich gegen einen Staat wendeten und den Vertrag kündigten, dann wäre ein Rauswurf faktisch geschehen.

Dies wäre allerdings sehr unwahrscheinlich, da Polen und Ungarn sich unterstützten und auch die Visegrad-Gruppe eine Rolle spiele.

Die Visegrad-Gruppe ist ein loser Zusammenschluss von Ungarn, Polen, Tschechien und der Slowakei zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen innerhalb der EU.

Auch sei unklar, ob der Europäische Gerichtshof dann zuständig wäre oder der Internationale Gerichtshof. Michl kann und will an diesem Punkt keine endgültige Aussage treffen, denn: "Letztlich bewegen wir uns hier im Reich der Spekulation."

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