Müssen Ärzte Menschen retten, die sich entschlossen haben, ihr Leben aus freien Stücken zu beenden? Diese heikle Frage beschäftigt heute den Bundesgerichtshof. Wir beantworten im Vorfeld die wichtigsten Fragen.

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Am Bundesgerichtshof (BGH) wird ein grundlegendes Urteil zu Sterbehilfe und Sterbebegleitung erwartet.

Der Außensenat des BGH in Leipzig verhandelt am Mittwoch über die Revisionen gegen Freisprüche zweier Ärzte aus Berlin und Hamburg. Die Mediziner hatten Menschen, die ihr Leben mit einer tödlichen Medikamentendosis beenden wollten, beim Sterben begleitet. Maßnahmen zur Rettung ergriffen sie nicht. Es geht darum, wie weit der Patientenwille reicht.

Was muss der BGH entscheiden?

Der Bundesgerichtshof muss klären, ob Ärzte sich strafbar machen, wenn sie nicht versuchen, Menschen zu retten, die zuvor freiwillig eine tödliche Medikamentendosis geschluckt haben. "Gibt es eine Pflicht zur Wiederbelebung - das ist eine zentrale Frage", sagte Anwalt Walter Wellinghausen, der einen der Ärzte vertritt.

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund geht von einem grundlegenden Urteil für die Medizinerschaft aus. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz erwartet eine Grenzziehung "zwischen erlaubter Suizidbeihilfe im Einzelfall und verbotener Tötung auf Verlangen".

Um welche Fälle geht es?

Zum einen geht es um zwei ältere Damen aus Hamburg, die sich 2012 entschlossen hatten, aus dem Leben zu scheiden. Der angeklagte Arzt war dabei, als sie die tödlichen Medikamente einnahmen und begleitete ihr Sterben.

Zum anderen geht es um eine chronisch kranke 44-Jährige aus Berlin, die 2013 ihr Leben ebenfalls beendete. Der angeklagte Arzt hatte ihr ein starkes Schlafmittel verschrieben. Davon nahm sie eine mehrfach tödliche Dosis. Dann informierte sie den Arzt, der nach der komatösen Frau sah, aber keine Rettungsmaßnahmen ergriff.

Was haben die Vorinstanzen entschieden?

Die Landgerichte Berlin und Hamburg haben die Mediziner jeweils vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen. Beide Gerichte hatten keine Zweifel, dass die Patienten fest entschlossen waren, ihre Leben zu beenden.

Der Patientenwille zähle, so die Gerichte. Gegen die Freisprüche haben die Staatsanwaltschaften Revisionen eingelegt.

Es gibt eine alte Rechtsprechung des BGH, das sogenannte Peterle-Urteil von 1984, wonach Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen. Es wird erwartet, dass der BGH auch klärt, wie weit der Patientenwille nach Eintritt der Bewusstlosigkeit reicht.

Welche Rolle spielt der umstrittene Paragraf 217 des Strafgesetzbuches zum Sterbehilfe-Verbot?

Für dieses Verfahren keine, denn die Fälle sind älter. Das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe" gibt es so erst seit 2015.

Paragraf 217 ist hoch umstritten. Er zielt auf die organisierte Form der Suizidbeihilfe als eine Art Geschäftsmodell. Schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine haben dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Die Entscheidung steht noch aus.

Was ist eigentlich aus dem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe geworden?

Das Leipziger Gericht hatte 2017 geurteilt, dass der Staat unheilbar Kranken in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren dürfe.

Seither gingen zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Genehmigt wurde keiner - auch mit Blick auf Paragraf 217 zum Sterbehilfe-Verbot.

Das Karlsruher Urteil, das frühestens im Herbst erwartet wird, wird daher wichtige Weichen bei dem schwierigen Thema stellen. (hau/dpa)

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Suizid-Gedanken betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die Telefon-Seelsorge unter der Telefonnummer 08 00/ 11 10 - 111 (Deutschland), 142 (Österreich), 143 (Schweiz).
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