- Sachsen-Anhalt hat die geplante Anhebung des Rundfunkbeitrags zum Jahreswechsel blockiert.
- Die Öffentlich-Rechtlichen wehren sich dagegen mit Verfassungsbeschwerden.
- Nun steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bevor.
Wenige Wochen vor der Bundestagswahl und inmitten der Koalitionsverhandlungen in Sachsen-Anhalt verkündet das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag seine Entscheidung zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags.
Anlass sind Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die Blockade durch Sachsen-Anhalt, den Beitrag um monatlich 86 Cent zu erhöhen. Das Karlsruher Gericht wird seine Entscheidung schriftlich - unter anderem im Internet - veröffentlichen. (Az. 1 BvR 2756/20 u.a.)
Der Rundfunkbeitrag ist die Haupteinnahmequelle für öffentlich-rechtliche Sender und wird seit 2013 je Wohnung erhoben. Er beträgt 17,50 Euro pro Monat und hatte zum Jahreswechsel auf 18,36 Euro steigen sollen. Es wäre die erste Erhöhung seit 2009 gewesen, ermittelt von einer unabhängigen Kommission, der KEF.
So sollte eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlt allerdings die Zustimmung Sachsen-Anhalts.
CDU in Sachsen-Anhalt wollte Beitragserhöhung nicht mittragen
Ministerpräsident Reiner Haseloff von der CDU hatte den Gesetzentwurf am 8. Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei - anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne - die Erhöhung nicht mittragen würden.
Und mit der AfD, die als Kritikerin des Öffentlich-Rechtlichen bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, ist die Erhöhung somit blockiert.
Die obersten Verfassungsrichter Deutschlands hatten Eilanträge der Sender kurz vor Weihnachten abgewiesen, weil diese nicht gut genug begründet worden seien. Die Rundfunkanstalten hätten nicht näher dargelegt, "dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte", hatte der Erste Senat unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth seinerzeit erklärt.
Öffentlich-rechtlich befürchten Programmkürzungen
Die Sender sehen sich in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt und haben in Karlsruhe geklagt. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch "weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet", so das Gericht damals. Allerdings sah es keinen Anlass, sofort einzugreifen.
ARD und Deutschlandradio betonten daraufhin, dass es Folgen in Form von Sparmaßnahmen für die Häuser geben werde, die man im Programm sehen und hören werden. ZDF-Intendant Thomas Bellut sah in der Ablehnung aber auch etwas Gutes: "Ermutigend ist der Hinweis in der Begründung, dass eine Verletzung der Rundfunkfreiheit angesichts der bisherigen Rechtsprechung möglich ist", teilte er der Deutschen Presse-Agentur mit.
Medienpolitik ist weitgehend Ländersache. Die Bundesländer legen in Staatsverträgen Struktur und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fest. Dabei geht es unter anderem darum, welche Programme es geben soll. Hingegen sind journalistische Inhalte kein Thema der Verträge, denn die Pressefreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt. © dpa
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