• Wahlen sind in Deutschland „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“.
  • Über diese allgemeinen Grundsätze hinausgehend enthalten Grundgesetz und Bundeswahlgesetz weitere Bestimmungen.
  • Darin ist beispielsweise festgelegt, wer an Bundestagswahlen teilnehmen darf und wer nicht.

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Wer darf laut Bundeswahlgesetz wählen?

An der Bundestagswahl dürfen alle deutschen Staatsbürger teilnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet sowie alle diejenigen, die am Wahltag Geburtstag haben und 18 werden.

Um zu den Wahlberechtigten zu gehören, muss eine Person im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wenn sie in Deutschland ihren amtlichen Wohnsitz hat, erfolgt dies automatisch.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber im Ausland lebt, muss vor jeder Wahl einen Antrag stellen. Erst wenn der Antrag bewilligt ist, erfolgt der Eintrag ins Wahlverzeichnis.

Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag muss der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Für seine Bearbeitung ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig; gewählt wird per Briefwahl.

Für die Bewilligung des Antrags eines sogenannten "Auslandsdeutschen" gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Wahlberechtigte muss nach Vollendung des 14. Lebensjahrs mindestens drei Monate ohne Unterbrechung in Deutschland gelebt haben.
  • Er muss innerhalb der letzten 25 Jahre drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.
  • Ist dies nicht der Fall, muss er aus "persönlichen Gründen" mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von diesen betroffen sein.

Wann dürfen Migranten in Deutschland wählen?

Die Staatsgewalt geht laut Grundgesetz vom Volk aus. Zum Volk gehören all diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Dementsprechend dürfen ausländische Staatsbürger nicht in Deutschland wählen. Dies gilt für Wahlen zum Bundestag, Landtag und für die Gemeindevertretungen.

Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme: Staatsbürger eines anderen EU-Landes dürfen bei Kommunalwahlen in Deutschland abstimmen.

Von Landtags- und Bundestagswahlen sind sie jedoch auch ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt im Übrigen in der gesamten Europäischen Union.

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Kann man sein Wahlrecht verlieren?

Das Bundeswahlgesetz nennt die Voraussetzungen, unter denen ein deutscher Staatsbürger das aktive Wahlrecht verlieren kann:

  • Wenn eine Person in allen Angelegenheiten des Alltags auf Hilfe und Betreuung angewiesen ist, ist sie von Bundestagswahlen ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer solchen "Totalbetreuung" muss immer ein Gericht feststellen.
  • Politische Straftäter können mittels Beschluss eines Richters ihr Wahlrecht verlieren. Das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei Wahlen abzustimmen – wird allerdings nicht dauerhaft, sondern für eine Spanne von zwei bis fünf Jahren entzogen. Häftlinge, die aufgrund einer unpolitischen Straftat im Gefängnis sitzen, dürfen weiterhin bei Wahlen abstimmen.
  • Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert für fünf Jahre das passive Wahlrecht – darf sich also nicht als Kandidat aufstellen lassen. Gefängnisinsassen stimmen in der Regel per Briefwahl ab. Das Bundeswahlgesetz sieht sogar die Möglichkeit vor, in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern und Pflegeheimen Wahlkabinen einzurichten.
  • Menschen, die ein Verbrechen begangen haben, aber wegen einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig eingestuft und in eine Psychiatrie eingewiesen wurden, verlieren das aktive Wahlrecht ebenfalls.

Verwendete Quellen:

  © 1&1 Mail & Media

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