- Die Bund-Länder-Runden scheinen an ihre Grenzen zu stoßen: Mit Beschlüssen, die nur Empfehlungen sind, kommt keine klare Linie in die Pandemiepolitik.
- Manche Bundesländer gehen zudem ihren eigenen Weg. Die Rufe nach einer klaren Führung werden lauter.
- Aber kann die Kanzlerin überhaupt "durchregieren", wie viele fordern? Verfassungsrechtler Stefan Huster erklärt Angela Merkels Optionen – und die Hürden, die in der politischen Realität warten.
Sie zehren an ihren Nerven: Die andauernden Verhandlungen und mühsamen Abstimmungen mit den Ländern zur Corona-Bekämpfung setzen
In der Bevölkerung werden angesichts des uneinheitlichen und unentschlossenem Corona-Managements die Rufe lauter: Die Kanzlerin solle endlich die Möglichkeiten der Verfassung ausnutzen und "Durchregieren". Kann sie das?
"Der Bund hat nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzgesetz. Darüber könnten viel detaillierter Maßnahmen und Lockdown-Bestimmungen festgeschrieben werden, als es aktuell der Fall ist", sagt Verfassungsrechtler Stefan Huster.
Merkel droht mit Infektionsschutzgesetz
Bei "
Ein Wink mit dem Zaunpfahl an Richtung Länder, denn manche gehen in der Pandemie ihren eigenen Weg: So behielt Berlin beispielsweise Lockerungen im Einzelhandel bei, Hessen ließ Fitnessstudios offen, auch in NRW bleibt der Einzelhandel für Kundinnen und Kunden mit negativem Test offen.
"Im letzten Jahr hat der Bundestag das Infektionsschutzgesetz bereits, beispielsweise im § 28a, präzisiert", erinnert Huster. Demnach sind bei einer bundesweiten Inzidenz von mehr als 50 Schutzmaßnahmen "anzustreben". "Es ist aber noch nicht festgelegt, wann welche Maßnahme wirklich zur Anwendung gebracht werden muss", erklärt Verfassungsrechtler Huster. Das sei bislang in Verordnungen der Landesregierungen festgelegt worden.
Regieren per Verordnung?
Ließe Merkel den Bundestag also nun nachschärfen, hätten die Länderchefs deutlich weniger zu sagen. Auch dass beispielsweise Schule im Normalfall Ländersache ist, zählt dann nicht mehr. "Der Schutz vor Ansteckungen wiegt dann mehr", erklärt Huster. Auch für den Bund könnte die Möglichkeit festgelegt werden, per Verordnung beispielsweise Ausgangssperren oder eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen zu erlassen. Im Infektionsschutzgesetz könnte eine solche Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung eingefügt werden.
"Der Bundesgesundheitsminister hat bereits weitgehende Verordnungsbefugnisse erhalten. Im Bereich der medizinischen Versorgung kann er aktuell von fast allen Gesetzen abweichen, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt", erinnert Huster.
Hürden in der Praxis
Die juristische Grundlage ist aber nur die eine Seite der Medaille: Sie steckt zwar den Handlungsrahmen, die politische Realität stellt aber oftmals andere Hürden. "Das Infektionsschutzgesetz war für eine solche Situation, wie wir sie aktuell haben, überhaupt nicht vorgesehen, sondern für Masern-Ausbrüche in Kindergärten – also für punktuelle, eingrenzbare Ereignisse", so Huster.
Es sei schwierig, auf einer abstrakten, gesetzlichen Ebene festzuschreiben, wann welche Maßnahme greife. Der Ruf, "Merkel soll endlich durchregieren", vernachlässige zudem den Gesetzgebungsprozess: "Die Kanzlerin erlässt als Teil der Regierung nicht die Gesetze. Ihre Fraktion oder die Bundesregierung könnte Entwürfe für Gesetzesänderungen vorschlagen, der Bundestag müsste sie beschließen", sagt Huster.
Welche Zahlen sind wichtig?
"Man muss überlegen, wie man damit umgeht, dass das Infektionsgeschehen in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik sehr unterschiedlich sein kann. Es kann Hochinzidenzgebiete gleichzeitig mit Gebieten geben, die sehr geringe Zahlen haben", sagt er. Das Gesetz könne allerdings definieren, ab wann genau scharfe Maßnahmen greifen. "Es ist trotzdem schwierig, auf Bundesebene Maßnahmen zu regeln, die so zielgenau sind, dass die Länder vor Ort damit etwas anfangen können", meint Huster.
Es stelle sich die Frage, welche Zahlen wichtig seien und welche Aspekte berücksichtigt werden müssten. "Das ist auf Gesetzesebene schwer zu machen", ist sich Huster sicher. Die Inzidenz sei in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein mit einer geringen Bevölkerungsdichte etwas anderes als in der bevölkerungsreichen Bundeshauptstadt Berlin.
Kritik aus den Ländern
"Wenn die Bürger in den Ländern eine Regelung für sich vor Ort als völlig unangemessen erachten, besteht die Gefahr, dass sie sich nicht mehr daran halten", meint Huster. Auch könnte die Kanzlerin als politisch treibende Kraft in der Öffentlichkeit massiv in die Kritik geraten. Merkel hatte bei „Anne Will“ bereits gesagt, in einer Demokratie werde nicht "par ordre du mufti" – also ohne Einbeziehung der Betroffenen – verfügt, sondern "es muss per Überzeugung passieren".
Was aber passiert, wenn sich lokale Behörden weigern, die Bundesgesetze durchzudrücken? "Das ist ein allgemeines Problem. Grundsätzlich ist der Vollzug der Bundesgesetze Ländersache, weil sie die nötigen Behördenstrukturen haben", sagt Huster. Das Infektionsschutzgesetz unterscheide sich dabei nicht grundlegend von den anderen Bundesgesetzen. Prinzipiell sehe das Grundgesetz aber Möglichkeiten vor, wenn die Bundesgesetze in den Ländern nicht vernünftig vollzogen würden. "Der Bund kann theoretisch Beauftragte in die Länder schicken. In einem funktionierenden Rechtsstaat sollte das aber keinen Einsatz finden", so der Experte.
Beschlüsse sind nur Empfehlungen
Huster wünscht sich klarere Regeln vom Bund und sagt: "Man sieht, dass die informellen Absprachen im Rahmen der Bund-Länder-Konferenzen nicht funktionieren, die Beschlüsse sind reine Empfehlungen. Die Idee, dass das Infektionsschutzgesetz nachgeschärft wird, liegt nahe." Das gehe dann jedoch immer noch nicht von heute auf morgen: Der Weg durchs Bundestagsplenum und die Ausschüsse hin zur Anhörung der Länder im Bundesrat dürfte zäh werden. Ein freiwilliges Mitziehen seitens der Länder ginge schneller.
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte, neben der Verordnungsermächtigung und der Präzisierung des Infektionsschutzgesetzes, noch eine dritte Möglichkeit ins Spiel gebracht: Statt das Infektionsschutzgesetz zu ändern, könnte der Bundestag auch ein eigenes Gesetz beschließen, quasi ein Corona-Gesetz. Die Zustimmung des Bundesrats wäre nicht erforderlich.
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.