Jan Ullrich droht nach seinem Unfall unter Alkoholeinfluss eine Gefängnisstrafe. Ein Schweizer Rechtsexperte erklärt, welche juristischen Folgen der Unfall für Ullrich haben könnte und was das Schweizer Recht vom deutschen unterscheidet.

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Ex-Radprofi Jan Ullrich hat seine Autofahrt unter Alkoholeinfluss zugegeben. Bei dem Unfall im Schweizer Kanton Thurgau fuhr der Tour-de-France-Sieger von 1997 gegen zwei andere Fahrzeuge. Seine Alkoholkonzentration im Blut soll bei 1,4 Promille gelegen haben. Die Unfallbeteiligten wurden in einem Krankenhaus untersucht, konnten danach aber wieder entlassen werden. Es war nicht das erste Mal, das sich der Sportler betrunken hinter das Steuer setzte: Schon 2002 verursachte er in Freiburg einen Autounfall.

"Das war ein Riesenfehler, den ich zutiefst bereue", schrieb Ullrich auf seiner Facebook-Seite. "Die Konsequenzen muss und werde ich tragen." Doch welche Strafe droht dem 40-Jährigen in einem juristischen Verfahren? Wir haben mit dem Schweizer Rechtsexperten Renato Canal gesprochen. Er arbeitet in dem Kanton Thurgau.

Herr Canal, welche Strafe könnte jetzt Jan Ullrich drohen?

Renato Canal: Da kommt es sehr stark auf die Höhe des Alkoholwertes an. Grundsätzlich gilt nach Artikel 91 des Straßenverkehrsgesetzes, dass jemand mit einem Alkoholwert zwischen 0,5 bis 0,8 Promille nur mit einer Buße bestraft wird. Ab 0,8 Promille gilt es als so genannte qualifizierte Blutalkoholkonzentration und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Welche Mindeststrafe sieht das Schweizer Gesetz vor?

Es gibt natürlich Strafausschließungs- und Rechtfertigungsgründe oder sogar Gründe, warum man eine Strafe umgehen kann. Es kommt selten vor, wäre aber theoretisch denkbar. Wenn aber ein Strafverfahren in Gang gekommen ist, muss der Staatsanwalt prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Bei der Strafhöhe spielen die allgemeinen Kriterien eine Rolle. In der konkreten Situation: was lag genau vor, wie schwer ist das Verschulden?

Spielt es eine Rolle, dass er bereits 2002 in Freiburg einen Unfall unter Alkoholeinfluss gebaut hat?

Normalerweise spielt das schon eine Rolle. Nach Artikel 47 des Strafgesetzbuches gehört auch das Vorleben zu den Strafzumessungskriterien. Was hat derjenige sonst so gemacht? Das wird der Richter sicher mit einbeziehen. Wenn das Delikt allerdings viele Jahre zurückliegt, wird das tendenziell nicht mehr berücksichtigt.

Was unterscheidet das deutsche vom Schweizer Recht?

Die Unterschiede liegen nicht so sehr in der Strafbarkeit. Soweit ich das sehe, ist in der Schweiz die Rechtsprechung bei Straßenverkehrsdelikten viel strenger als in Deutschland, sei es bei der Strafhöhe oder beim Entzug des Führerausweises. Das liegt aber auch daran, dass in der Schweiz in den letzten Jahren das Straßenverkehrsgesetz immer mehr verschärft wurde. Zum Beispiel: Wer drei Mal ein schweres Delikt begeht innerhalb von zehn Jahren, verliert den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Und der schwere Fall ist sehr schnell definiert.

Renato Canal ist Konsulent in der Anwaltskanzlei "Friedrich und Hebeisen" im Kanton Thurgau.
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