Osnabrück/Papenburg - Ein Automatenshop darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen.
Auch wenn in dem Shop kein Personal arbeite, so sei die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe durch das Angebot dennoch beeinträchtigt, begründeten die Richter und lehnten einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Stadt Papenburg ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (Az.: 1 B 61/24)
Die Stadt hatte der Betreiberin des Automatenshops die Begrenzung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf drei Stunden auferlegt. In dem Automatengeschäft stehen elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. In dem videoüberwachten Raum befinden sich außerdem ein Box- und Schlagkraftautomat und ein Airhockeytisch.
Ähnlich wie ein Kiosk
Aus Sicht der Verwaltungsrichter ähnelt der Verkaufsraum einem Kiosk, für den die Verkaufseinschränkungen an Sonn- und Feiertagen gemäß dem Niedersächsischen Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz gelten. Der Gesetzgeber habe bislang nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelungen fallen sollen, hieß es.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch keine endgültige Entscheidung in der Sache, es ging nur darum, den Bescheid der Stadt auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist. © Deutsche Presse-Agentur
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