Fehmarn/Schleswig - Fehmarns Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat die Klage eines in Niedersachsen lebenden Mannes abgewiesen, der in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt, wie das OVG mitteilte (Az. 6 LB 7/24). Damit änderte das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts.

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Der Grund: Während des Berufungsverfahrens hat die Stadt Fehmarn Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.

Nach Ansicht des OVG ist die Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig. Damit könne eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden, teilte das Gericht mit. Die neue Bemessungsmethode sei nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hatte der Klage des Mannes im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweitwohnungssteuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im April 2024 auch bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24). Diese Gemeinden hatten denselben Steuermaßstab wie Fehmarn verwendet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht nach Angaben des OVG zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat.  © Deutsche Presse-Agentur

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