München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das umstrittene verpflichtende Arbeitszeitkonto für Grundschul-Lehrkräfte für nicht rechtens erklärt.

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Das Modell, das für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen eine Ansparphase von fünf Jahren vorsieht, in der sie eine zusätzliche Unterrichtsstunde pro Woche leisten, die sie später wieder zurückbekommen, sei unwirksam, urteilte der Verwaltungsgerichtshof. Geklagt hatte die Leiterin einer Grundschule. Das Modell war 2020 vom damaligen Kultusminister Michael Piazolo (Freie Wähler) eingeführt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Freistaat Bayern kann eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beantragen. Das Gericht räumte dem Freistaat auch die Möglichkeit ein, die Regelungen rückwirkend neu zu fassen. Ein Sprecher des Kultusministeriums sagte, die Entscheidung müsse erst eingehend geprüft werden, bevor eine Aussage dazu möglich sei.

Das Kultusministerium hatte Grundschullehrkräfte 2020 verpflichtet, in Vollzeit fünf Jahre lang 29 statt der geplanten 28 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) pro Woche zu leisten. Nach den fünf Jahren sollte eine dreijährige Wartephase folgen. In den fünf Jahren danach sollten nur 27 Stunden geleistet werden, was das Konto dann wieder ausgleichen sollte. Die Maßnahme sollte auch dazu dienen, erfahrene Grundschullehrkräfte etwa an Förderschulen abzuordnen, wo ein erheblicher Mangel an Lehrerinnen und Lehrern herrscht.

Der Bayerische Lehrerinnen und Lehrerverband (BLLV) begrüßte die Gerichtsentscheidung. "Die Grundschullehrkräfte können doch nicht mehr arbeiten, um den Mangel an Mittel- und Förderschulen auszugleichen. Wir sind sehr froh, dass das Gericht klar gegen diese ‘Verschiebetaktik‘ entschieden hat", sagte der 1. Vizepräsident des BLLV, Gerd Nitschke. Ein solcher Fehleinsatz werde den Kindern mit ihren speziellen Bedürfnissen nicht gerecht. Außerdem werde die Attraktivität des Lehrberufs noch zusätzlich zu vielen anderen Herausforderungen gesenkt.

Neben dem verpflichtenden Arbeitszeitkonto wurden noch weitere Maßnahmen eingeführt, um dem Lehrermangel in bestimmten Schularten zu begegnen. Die Arbeitszeitgewinne aus diesen Maßnahmen seien aber bei der Kalkulation des Arbeitszeitkontos nicht berücksichtigt oder nicht ausreichend berücksichtigt worden, argumentierte das Gericht. Zudem sei eine Lehrerbedarfsprognose zugrunde gelegt worden, die nicht mehr aktuell gewesen sei.  © Deutsche Presse-Agentur

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