Mit Allerheiligen, dem Volkstrauertag sowie dem Totensonntag kommen im November drei stille Feiertage auf die Menschen in Nordrhein-Westfalen zu.
An allen dreien gelten besondere gesetzliche Regelungen. Darauf hat die Stadt Köln nun noch einmal explizit hingewiesen.
So dürfen an Allerheiligen (Freitag, 1. November) sowie am Totensonntag (Sonntag, 24. November) von 5 bis 18 Uhr weder Märkte noch gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Auch Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie Volksfeste sind in diesem Zeitraum nicht gestattet. Freizeitanlagen müssen geschlossen bleiben, sollten tänzerische oder artistische Darbietungen Teil der Anlage sein.
Sportveranstaltungen am Volkstrauertag erst ab 13 Uhr erlaubt
Am Volkstrauertag (Sonntag, 17. November) gelten ähnliche Einschränkungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen oder musikalisch sind, dürfen von 5 bis 18 Uhr nicht durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es für "Theater- und Musikaufführungen, die religiöser oder weihevoller Art oder ernsten Charakters sind." Für andere Bereiche gelten am Volkstrauertag kürzere Einschränkungen: Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros sind lediglich von 5 bis 13 Uhr untersagt.
Die Stadt Köln weist zudem darauf hin, dass an den stillen Feiertagen wie auch an anderen Sonn- und Feiertagen der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen ganztägig nicht erlaubt sei. Auch Wohnungsumzüge seien an diesen Tagen nicht zulässig. Fragen zu den Feiertags- und Ladenöffnungsregelungen an den drei stillen Feiertagen, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 0221/221-29879. (red) © Kölner Stadt-Anzeiger
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