Münster - Denkmalschutz oder Klima retten? Schließt das eine das andere aus? Vor dieser Fragen stehen Hausbesitzer und Behörden regelmäßig, wenn es um das Thema Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Häusern geht.

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Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) muss jetzt in der Sache eine Grundsatzentscheidung treffen.

Am Mittwoch (27. November) verhandelt der 10. Senat gleich zwei Streitfälle, die Signalwirkung für zahlreiche vergleichbare Verfahren haben. Zuerst geht es um die unter Denkmalschutz stehende Golzheimer Siedlung in Düsseldorf. Das Gebiet in Norden der Landeshauptstadt liegt am Rheinufer zwischen dem Messegelände und der Theodor-Heuss-Brücke.

Der Fall in Düsseldorf

Ein Hausbesitzer möchte auf dem Dach eine Photovoltaikanlage errichten. Die Stadt lehnte den Wunsch ab. Sie sieht das einheitliche Gesamtbild der Siedlung in Gefahr. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber gab dem Kläger recht. Das öffentliche Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau der erneuerbaren Energien dürfe nur in Ausnahmefällen dem Denkmalschutz untergeordnet werden. Im Fall des Klägers aber sei das nicht der Fall. Die Solarpaneele könnten auf dem Dach auch mit der einsehbaren Fläche zur Straße so angebracht werden, dass das charakteristische Bild der Siedlung nicht gestört werde, entschied das Verwaltungsgericht. Darauf zog die Stadt in die nächste Instanz.

Arnsberg sieht das anders

Ganz anderes die Lage in Siegen. Dort wollen die Besitzer einer im Jahr 1900 gebauten ehemaligen Schule ebenfalls Photovoltaik auf das Dach setzen. Das seit 2005 in der Denkmalliste notierte Gebäude mit schiefergedecktem Turm und drei kleinen Dachgauben sei bedeutend für den Ortsteil, so die Denkmalschützer. Es stehe für die Entwicklung des Ortes während der Hochindustrialisierung und der Versorgung der Schüler im Deutschen Reich. Schützenswert sei das Gebäude auch, weil es eine für das Siegerland typische Dachform aufweise.

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg gab im Gegensatz zu Düsseldorf den Denkmalschützern recht. Das Erscheinungsbild des Daches und damit des gesamten Denkmals werde durch die Photovoltaikmodule "erheblich beeinträchtigt". Nach Ansicht der Richter in der Vorinstanz liegt kein öffentliches Interesse vor, das die Belange des Denkmalschutzes überlagern würde. Der Klimaschutz und erneuerbarer Energien, so das Verwaltungsgericht, hätten nach dem Landesgesetz keinen absoluten Vorrang. Das überzeugte die Besitzer des Schulgebäudes nicht und zogen vor das OVG in die Berufung.

Der 10. Senat des OVG wird voraussichtlich im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen die Urteile verkünden.  © Deutsche Presse-Agentur

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