"Warum steht dieses Monstrum in meinem Wohnzimmer", habe sie sich nach der Montage gefragt, sagte die Beklagte vor Gericht.

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Bei dem "Monstrum" handelte es sich um ein doppelwandiges Edelstahl-Schornsteinsystem, das allerdings nicht an der Außenwand, sondern im Inneren des Hauses angebracht worden war. Weil das nicht der Vereinbarung entsprochen hätte, habe sie die Zahlung der Rechnung verweigert, sagte die Frau aus Sankt Augustin.

Daraufhin verklagte das Overather Kaminbauunternehmen sie auf Zahlung des vereinbarten Werklohns in Höhe von 4550 Euro. Das Siegburger Amtsgericht gab der Klage mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 Recht. Dagegen war die Sankt Augustinerin aber in Berufung gegangen und so saßen sich die Parteien an diesem Dienstag erneut gegenüber; dieses Mal in einem Verhandlungssaal im Bonner Landgericht.

Bonner Richter machten der Beklagten aus Sankt Augustin wenig Hoffnung

Die Richter der 8. Zivilkammer machten der Beklagten aber keine Hoffnung auf eine Änderung des Urteils: Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden, sagte die Vorsitzende Richterin, Landgerichtsvizepräsidentin Bettina Meincke.

Aber der Reihe nach: Im Sommer 2022 hatte die Beklagte das Schornsteinunternehmen beauftragt, einen Pelletofen in ihrem Wohnzimmer mit einem Kamin auszustatten. Die Wahl fiel auf ein Schornsteinsystem aus Edelstahl, das meistens außen an der Fassade des Hauses angebracht wird, das aber durchaus auch im Hausinnern montiert werden kann.

Kundin monierte nicht den Kamin im Wohnzimmer, sondern nur die zu geringe Höhe

Der Anwalt des klagenden Unternehmens, Pierre Gärtner, hatte vorgetragen, dass die Firma seine Mandantin im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Innenmontage im vorliegenden Fall deutlich günstiger zu realisieren sei. Das Unternehmen hatte dann eine Auftragsbestätigung versandt. In der war zwar auch für eine Innenmontage notwendiges Material für die Dachöffnung ausgewiesen, es war darin aber nicht explizit aufgeführt, ob der Kamin innen oder außen montiert würde.

Als die Monteure die Anlage dann lieferten und den Kamin im Hausinnern montierten, monierte die Kundin im Anschluss daran nur die zu geringe Höhe des Kamins. Die Handwerker kamen am nächsten Tag wieder, passten den Kamin in der Höhe an und die Frau ließ ihn auch anschließen. Erst rund einen Monat später setzte sie das Unternehmen mit einem Anwaltsschreiben davon in Kenntnis, dass sie die Zahlung verweigere, weil der Kamin nicht außen am Haus montiert worden war.

Vor Gericht gab die Frau an, dass sie bereits einen Tag nach der Montage persönlich zu der Firma gefahren sei und diesen Fehler angezeigt habe. Sie sei aber quasi vor die Tür gesetzt worden. Wie schon in der ersten Instanz sahen die Berufungsrichter aber das Unternehmen im Recht: Selbst, wenn man bei der Auftragsvergabe vielleicht aneinander vorbeigeredet habe, hätte die Frau die aus ihrer Sicht falsche Montage ja sofort bemerken müssen und die Handwerker zum Abbruch der Arbeiten bewegen können, so die Begründung des Gerichts. Stattdessen habe sie aber den Kaminbauer sogar noch mit dem Anschluss des innenliegenden Kamins beauftragt. Die Klägerin führte hierzu an, dass sie dies aufgrund der nahenden kalten Jahreszeit getan habe.

Einen Vergleich lehnte der Kaminbauer ab: Die Kundin aus Sankt Augustin sei "grob ausfällig" geworden

Trotz des klaren Hinweises der Berufungskammer lotete der Anwalt der Beklagten noch die Möglichkeit eines Vergleichs aus: Wie es denn wäre, wenn man seiner Mandantin ein günstiges Angebot zur Versetzung der Anlage nach außen mache? Die Gegenseite sah dazu aber kleinen Spielraum mehr: Die Beklagte sei bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht grob ausfällig geworden und habe sich damit selber um die Chance einer gütlichen Einigung gebracht, führte der Handwerker aus. Außerdem habe die Anlage in dem bis zum Giebel offenen Wohnraum doch durchaus Charme.

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Trotz der Aussichtslosigkeit und damit verbundenen höheren Kosten mochte die Beklagte aber ihren Antrag auf Berufung nicht zurücknehmen. So wird die Zivilkammer am 28. Januar das Urteil verkünden.

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