Wiesbaden - Bei Ermittlungen nach Unfällen und Straftaten im Verkehr setzt Hessens Polizei längst auch auf Videoaufnahmen von Dash-Kameras zufällig vorbeigefahrener Autofahrer.
Dashcams sind meist am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt, filmen den Verkehr und sollen so etwa die Schuld bei Unfällen dokumentieren. Bei polizeilichen Ermittlungen lassen sich damit unter anderem Zeugen suchen und widersprüchliche Aussagen prüfen, wie das Landeskriminalamt (LKA) in Wiesbaden der Deutschen Presse-Agentur mitteilt. Die Behörde nennt Beispiele:
- Bei einem tödlichen Verkehrsunfall im Schwalm-Eder-Kreis "wurde die Aufnahme der Dashcam eines Unfallverursachers sichergestellt und durch einen Sachverständigen zur Erstellung des Unfallgutachtens genutzt".
- Nach einem Schuss auf die Fahrerkabine eines Lastwagens auf der Autobahn 7 im Kreis Hersfeld-Rotenburg brachte seine Dashcam die Polizei auf die Spur des mutmaßlichen Täters, eines anderen Lkw-Fahrers. Voraussichtlich am 28. Januar wird laut LKA am Landgericht Fulda ein Urteil im Prozess gegen ihn erwartet. Die Anklage wirft ihm versuchten Mord vor.
- In Wiesbaden soll ein Mann im Freien mit einem Küchenmesser auf den neuen Freund seiner Ex-Freundin eingestochen und ihn schwer verletzt haben. Hier wurde die Tat laut LKA "teilweise mittels der Fahrzeugkamera eines Tesla aufgezeichnet und zur Rekonstruktion der Tat verwendet".
Wie oft die Polizei in Hessen inzwischen private Dashcam-Aufzeichnungen in ihre Ermittlungen einbezieht, wird dem LKA zufolge nicht statistisch erfasst. Manche dieser Kameras filmen auch bei geparkten Autos. Überdies gibt es Dashcam-Apps auf Handys.
Polizei beschlagnahmt auch Dashcams
Autofahrer mit Kameratechnik an Bord sind laut LKA meist kooperativ. "Bei möglicherweise relevanten Aufzeichnungen von Dashcams der Geschädigten, Betroffenen oder Beschuldigten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Aufnahmen als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden", erläutert das LKA. Hier gehe es auch um datenschutzrechtliche Fragen.
"Wurden die Daten rechtswidrig erlangt, gelten die allgemeinen Grundsätze für durch Privatpersonen rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafverfahren: Die Daten sind verwertbar, wenn weder die Menschenwürdegarantie betroffen ist noch die Verwertung gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Verfassung verstoßen würde", erklärt das LKA. "Demnach kommt ein Verwertungsverbot vor allem bei Videoaufnahmen, welche den Kernbereich privater Lebensführung betreffen, in Betracht." © Deutsche Presse-Agentur
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